Seit Juni 2025 gilt das BFSG. Seitdem landen Werbung für Barrierefreiheits-Plugins und Warnungen vor Abmahnungen in deinem Postfach. Muss deine Website jetzt wirklich barrierefrei sein?
Nicht jede Firmenwebsite fällt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Bei einer typischen Firmenwebsite kommt es darauf an, ob du online eine Dienstleistung im Hinblick auf einen Vertrag mit Privatkunden anbietest. Kleinstunternehmen sind für ihre Dienstleistungen ausgenommen. Eine reine Firmenpräsentation ohne solche Funktionen fällt nicht allein deshalb unter das BFSG, weil sie online steht.
Ob du betroffen bist, klärst du mit einer Prüffrage in zwei Schritten.
Zielt dein Onlineangebot auf Verträge mit Verbrauchern?
Das BFSG gilt für bestimmte Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Für Websites ist § 1 Abs. 3 Nr. 5 entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Verbraucher ist nach § 2 Nr. 16 eine natürliche Person, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig handelt, also eine Privatperson.
Nach § 2 Nr. 26 kommt es auf eine elektronisch angebotene Leistung auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers an, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielt. Die Bundesfachstelle erläutert diese Definition für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein verbindlicher Kauf direkt auf der Website ist ein klarer Fall. Aus der Definition folgt aber nicht, dass jeder spätere Vertragsschluss per Telefon oder E-Mail die Website ausnimmt.
| Deine Website | Erfasst? | Grundlage |
|---|---|---|
| Reine Firmenpräsentation ohne Bestell- oder Buchungsfunktion | grundsätzlich nein im elektronischen Geschäftsverkehr | Ableitung aus § 2 Nr. 26 BFSG |
| Website mit Kontaktformular | hängt vom konkreten Ablauf ab | Einordnung nach § 2 Nr. 26 BFSG erforderlich |
| Online-Terminbuchung mit Vertragsschluss für Privatkunden | ja, außer die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift | elektronischer Geschäftsverkehr |
| Online-Shop für Privatkunden | ja, außer die Ausnahme greift | Bundesregierung |
| Bestellung oder Buchung nur für Firmen | grundsätzlich nein | Bundesfachstelle |
| Gemischtes Angebot, auch Privatkunden bestellen oder buchen online | ja, die Prüffrage greift | Ableitung aus der Definition |
Ein Kontaktformular allein entscheidet die Frage nicht. Beschreib den Ablauf vom ersten Klick bis zum Vertrag. Lassen Kunden über das Formular etwa ein konkretes Angebot oder eine Reservierung vorbereiten, solltest du den Fall rechtlich einordnen lassen. Verlass dich nicht allein darauf, dass die endgültige Zusage später per E-Mail kommt.
Beim gemischten Angebot führt dieselbe Überlegung zum umgekehrten Ergebnis. Können Privatkunden online abschließen, greift die Prüffrage, auch wenn die meisten Bestellungen von Firmen kommen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen und ihre Grenzen
Landest du in der Tabelle bei „ja“, kommt der zweite Schritt. Nach § 3 Abs. 3 BFSG gilt die Barrierefreiheitspflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Für sie ist Barrierefreiheit laut Bundesregierung freiwillig.
Ein Kleinstunternehmen hat nach § 2 Nr. 17 weniger als zehn Beschäftigte. Außerdem liegt entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro. Manche Zusammenfassungen, auch die der Bundesregierung, nennen nur den Umsatz. Maßgeblich ist das Gesetz mit beiden Alternativen.
Die Ausnahme gilt für die Dienstleistungen des Kleinstunternehmens. Bringt das Unternehmen zusätzlich Produkte in den Verkehr, die unter das BFSG fallen, können dafür weiterhin Pflichten gelten. Der Verkauf von Waren macht einen Onlineshop aber nicht automatisch zu einem Produkt im Sinne des BFSG. Der Shop ist als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr getrennt zu betrachten.
Im Netz liest du teilweise, die Ausnahme laufe Ende 2026 aus und ab 2027 müsse jede Website barrierefrei sein. Im Gesetz steht das nicht. § 3 Abs. 3 enthält keine Befristung.
Sagen wir, ein Kosmetikstudio mit vier Beschäftigten lässt Kundinnen ihre Termine online buchen. Die Website fällt damit unter die Prüffrage. Liegt der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro, ist das Studio als Kleinstunternehmen mit einer Dienstleistung trotzdem ausgenommen.
Was gilt, wenn du betroffen bist
Laut Bundesfachstelle muss dann die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen, nicht nur Shop oder Buchungsstrecke. Maßgebliche Norm ist die EN 301 549, für Websites deren Abschnitt 9.
Den Maßstab setzt § 3 Abs. 1: Deine Website muss auffindbar, zugänglich und nutzbar sein, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Kontrolliert wird das von der Marktüberwachung, bei Dienstleistungen laut Bundesfachstelle stichprobenartig. Für Verstöße sieht § 37 je nach Tatbestand Geldbußen bis 10.000 oder bis 100.000 Euro vor.
Wenn du eine Abmahnung bekommst, lass den konkreten Fall rechtlich prüfen, bevor du eine Unterlassungserklärung unterschreibst oder eine Zahlung zusagst.
Warum ein Overlay-Tool das Problem nicht löst
Ein Overlay ist ein zusätzlich eingebundenes Skript, meist mit einer eingeblendeten Bedienleiste. Es verändert die Darstellung im Browser. Den Code und die Inhalte deiner Website ändert es nicht.
Die Überwachungsstellen von Bund und Ländern haben dazu eine gemeinsame Einschätzung veröffentlicht, Stand März 2025. Danach wird ein nicht barrierefreier Webauftritt durch ein Overlay nicht zwingend barrierefrei, und Overlays können weitere Barrieren erzeugen. Außerdem lässt sich laut der Einschätzung nur ein kleiner Teil der mehr als 100 Anforderungen der EN 301 549 automatisiert prüfen. Barrierefreiheit gehört dort von Anfang an in die Umsetzung.
Formal richtet sich die Einschätzung an öffentliche Stellen. Ihre Gründe betreffen aber die Technik, nicht den Betreiber, und gelten deshalb genauso für Firmenwebsites.
Gib also kein Geld für ein Overlay aus, um Rechtssicherheit zu kaufen. Bist du betroffen, lass Theme, Vorlagen, Formulare und Inhalte nachbessern. Bist du nicht betroffen, ist dasselbe Budget in diesen Punkten besser angelegt.
Auch ohne Pflicht: drei Tests, die du heute selbst machen kannst
Barrierefreiheit heißt praktisch, dass deine Website auch dann funktioniert, wenn jemand keine Maus nutzt, die Schrift stark vergrößert oder ein Formular ohne Rätselraten ausfüllen will. Das betrifft mehr Besucher als nur Menschen mit Behinderung, zum Beispiel alle, die auf dem Smartphone heranzoomen. Für diese drei Tests brauchst du kein Werkzeug:
- Klick auf eine leere Stelle deiner Startseite und beweg dich nur mit der Tabulatortaste weiter, danach durch dein Kontaktformular. Bestanden hast du, wenn du jederzeit siehst, wo du gerade bist. Außerdem musst du Menü, Links und Absendebutton erreichen und das Formular ohne Maus abschicken können.
- Vergrößere die Seite im Browser stark, am Computer mit
Strgund+, am Mac mitCmdund+. Bestanden hast du, wenn Texte lesbar bleiben und sich nichts überlappt oder abgeschnitten wird. - Sieh dir jedes Feld deines Kontaktformulars an. Bestanden hast du, wenn jedes Feld eine sichtbare Beschriftung hat, die stehen bleibt, während du tippst. Ein grauer Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet, zählt nicht.
Die drei Punkte gehören zu den „Easy Checks“ des W3C, das die Webstandards entwickelt. Das W3C betont selbst, dass eine Seite solche Checks bestehen und trotzdem erhebliche Barrieren haben kann. Die Tests zeigen dir also Probleme, sie belegen keine Konformität. Zwei weitere Tests zu Kontrast und Alt-Texten stehen in der Anleitung, wie du die Barrierefreiheit deiner Website selbst prüfst.
Scheitern mehrere Tests an Vorlage oder Theme statt an einzelnen Inhalten, lohnt sich ein grundsätzlicher Blick: ob sich Nachbessern noch lohnt oder ein Relaunch sinnvoller ist.
Zwei Fragen für deinen eigenen Fall
Beantworte die zwei Fragen schriftlich, jeweils mit einem Satz Begründung. Erstens: Biete ich online eine Dienstleistung an, die auf den Abschluss eines Vertrags mit Privatkunden zielt? Zweitens: Bin ich für diese Dienstleistung als Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 ausgenommen? Mach danach die drei Tests und notier, was nicht funktioniert hat.
Wenn du unsicher bleibst, ob die Ausnahme auf dich passt, frag bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nach. Sie berät Kleinstunternehmen nach eigener Darstellung kostenlos zum BFSG. Websites prüft sie allerdings nicht. Zeigen deine Tests Mängel an Vorlage oder Formularen, schaue ich mir deine Website gern an und sage dir, was sich nachbessern lässt.

